S a t z u n g in der Fassung vom 29. November 2003
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "academixer-Club Leipzig e.V.". Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 04109 Leipzig, Kupfergasse 2.
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar zur Pflege und Förderung sowie zur Wahrung der Traditionen satirischer Kleinkunst in Leipzig tätig. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Pflege und Förderung regionaler und territorialer Traditionen der “academixer” auf dem Gebiete des Kabaretts und der Kleinkunst, insbesondere des Wirkens von Jürgen Hart
Durchführung von Veranstaltungen im Leipziger academixer-Keller und an anderen Orten
Förderung des künstlerischen Nachwuchses sowie Unterstützung von Sonderprojekten und Eigeninitiativen der Ensemblemitglieder im Bereich der satirischen Kleinkunst
Informations- und Öffentlichkeitsarbeit für satirische und kleinkünstlerische Veranstaltungen und entsprechender Publikationen des Vereines
Sammlung von Förderspenden
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an die Kulturstiftung Leipzig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können juristische und natürliche Personen werden. Natürliche Personen müssen das 7. Lebensjahr vollendet haben.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand informiert die Mitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung von der Neuaufnahme bzw. Ablehnung von Mitgliedern. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme legt der Vorstand den Aufnahmeantrag mit der Begründung der Ablehnung der nächsten Mitgliederversammlung vor. Die Mitgliederversammlung kann über die Aufnahme von Mitgliedern mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen entscheiden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedsliste oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf zu seiner Wirksamkeit einer 2/3 Mehrheit.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt oder die Förderung der Interessen des Vereines nicht mehr unterstützt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf zu seiner Wirksamkeit einer 2/3 Mehrheit.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Freiwillige Spenden werden in das Belieben eines jeden Mitgliedes gestellt.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Finanzordnung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an Voraufführungen und Diskussionsveranstaltungen, die vom Verein initiiert werden, teilzunehmen.
§ 7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereines besteht aus dem 1.Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Kassenwart, einem Schriftführer und einem oder mehreren Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1.Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, vertreten.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereines übertragen sind und hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Beisitzer berufen.
In allen Dingen von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Für die Führung der laufenden Geschäfte kann vom Vorstand ein Geschäftsführer berufen werden. Dieser ist im Rahmen des § 30 BGB bevollmächtigt. Er führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
den Jahresbericht
den Rechenschaftsbericht des Kassenführers
die Entlastung des Vorstandes
die Neuwahl des Vorstandes
jede Satzungsänderung
die Ernennung von Ehrenmitgliedern
die Auflösung des Vereines
den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Jahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter der Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereines eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereines kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15, Abs. 4).
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Kulturstiftung Leipzig (§2, Abs. 4).
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.



